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Satzung Schloßschützen Peterfecking:
Amtsgericht Kelheim, 21.12.1989
SATZUNG
des
Schützenvereins „ Schloßschützen Peterfecking
" gegründet 1911
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "
Schloßschützen Peterfecking " mit Sitz in 8424 Peterfecking.
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden - nach der Eintragung führt er den Zusatz " e. V. ".
§2
Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu
gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche
Schießen fördern und pflegen, sowie die
Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend,
der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe. Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke It. der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Sportschützenbundes e. V.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann
werden, wer laut Bestimmung des BSSB und DSB das nötige Mindestalter von 12
Jahren erreicht hat.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahme steht nichts im Wege,
wenn nach allgemeinen Vorschriften und
Begriffen der Bewerber die charakterlichen Eigenschaften besitzt, die man
allgemein für das Leben in der Gemeinschaft erwartet.
Der Verein besteht
aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Jedes Mitglied bestimmt durch Unterschrift, ob
seine Mitgliedschaft aktiv, d.h.
Meldung an die Institutionen des Schießsports,
wie Gau, BSSB, DSB, Versicherung etc.
erstreckt oder als passives Mitglied mit allen Rechten und Pflichten des Schützenvereins geführt werden will. Das Ausfüllen einer Beitrittserklärung ist notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Der Eintritt
wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die
Ablehnung der Aufnahme durch den Vereinsausschuss ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Mitgliederbeitrag muss für das laufende Jahr im Voraus bezahlt werden. Personen (Mitglieder und Nichtmitglieder), die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Hauptversammlung auf
Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Tod
b.) durch Austritt
Er kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung dem Vereinsausschuss gegen über erfolgen. Geschieht es nicht zum
Ende eines Geschäftsjahres, hat das
Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr zu
entrichten.
Wer den Austritt erklärt, muss
gleichzeitig das von ihm benützte oder verwahrte Vereinseigentum zurückgeben und
sonstige Berechtigungsausweise abliefern.
Er kann erfolgen bei Verletzung der
Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober
Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen
des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei
einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene
Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten
Jahreshauptversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Zum Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
d.)
durch Streichung der Mitgliedschaft
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten
von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die
Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern
und die vom Vereinsausschuss
erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines
ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen
Empfehlungen zu befolgen.
Die rechtzeitige Entrichtung des
Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Nach
Möglichkeit soll das Einzugsverfahren über Banken oder Sparkassen genutzt
werden.
§7
Beiträge der
Mitglieder
Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von
jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, der im Voraus zu entrichten ist(Bringschuld).
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Jahreshauptversammlung
festgesetzt.
Ehrenmitglieder und der
Ehrenschützenmeister sind vom Beitrag ausgeschlossen. Wehrpflichtige und
Zivilersatzdienstleistende sind für die Dauer Ihrer Dienstzeit vom Beitrag
befreit.
§8
Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur
Bestreitung des anfallenden Aufwandes, alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.
§9
Vereinsorgane und Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
2. Das Schützenmeisteramt
3. Der Vereinsausschuss
4. Die Jahreshauptversammlung
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von Ihnen
hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters
wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1.
Schützenmeisters.
zu 2.:
Das
Schützenmeisteramt besteht aus dem 1.
und 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem
1. Kassier, dem 1.Sportleiter und dem
Jugendvertreter sowie dem Ehrenschützenmeister (falls vorhanden).
Der Vereinsausschuss besteht aus dem
Schützenmeisteramt, sowie aus dem 2. Kassier, 2. Sportleiter,zwei Kassenprüfern,
und dem Waffenwart.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung aufdie Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie
bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Der Jugendvertreter wird von den
Mitgliedern der Schüler/Jugend und Juniorenklasse der Hauptversammlung
vorgeschlagen. In seinen Sitzungen entscheidet der Vereinsausschuss mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Vereinsinterne Regelung: Bei Stimmengleichheit entscheidet das Schützenmeisteramt. Sollte es dabei wieder zu Stimmengleichheit kommen, entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über die Sitzungen ist vom 1.Schriftführer ein Protokoll zu führen, zu unterschreiben und vom 1. Schützenmeister gegenzuzeichnen.
Die Gegenzeichnung
kann nach gegenseitiger Vereinbarung des Schriftführers und des 1.
Schützenmeisters auf ein-, zwei- oder dreimal
pro Jahr zusammengefasst werden.
Sämtliche Organe
des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in
Vereinsangelegenheitennotwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom
Verein getragen.
zu 4.:
Die ordentliche Jahreshauptversammlung trifft einmal im Jahr zusammen. Sie wird in der öffentlichen Presse (Mittelbayerische Zeitung),
und durch
Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Schießlokal bekanntgegeben.
Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher
zu erfolgen.
Die Tagesordnung sieht im Allgemeinen wie
folg aus:
1. Begrüßung
2. Bericht des Schriftführers (Protokolle
der letzten Jahreshauptversammlung)
3. Bericht des 1. Schützenmeisters
4. Bericht des 1.
Sportleiters
5. Bericht des 1. Kassiers
6.-Bericht der Kassenprüfer
7. Bildung des Wahlausschusses
8. Entlastung des Vereinsausschusses (bei
Neuwahlen)
9. Neuwahlen
10. Verschiedenes, Wünsche, Anträge
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Schützenmeisteramt einzureichen,
spätere Anträge werden nur angenommen,
wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder das verlangt. Der Vereinsausschuss kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn 1/3 des
Vereinsausschusses oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und
Verhandlungsgegenstände dies schriftlich verlangt.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei einerBeschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Satzungsänderung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
Über den wesentlichen Verlauf
der Versammlung und die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer eine
Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen
und vom Versammlungsleiter (1.
Schützenmeister, bei Verhinderung 2. Schützenmeister) gegenzuzeichnen.
•§ 11
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch bleibt,
treuhänderisch der örtlichen Gemeindeverwaltung übergeben, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche schießsportliche Zwecke in Peterfecking wieder der Verwendung zugeführt werden kann.
Die Liquidation erfolgt durch den 1.Schützenmeister.
§12
Diese Vereinssatzung tritt mit dem
Beschluss der Mitgliederversammlung und mit der Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim in Kraft. Die bisherige Satzung tritt
außer Kraft.
Peterfecking, den 11.11.1989