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Satzung Schloßschützen Peterfecking:

 

Amtsgericht Kelheim, 21.12.1989

 

SATZUNG

 

des Schützenvereins „ Schloßschützen Peterfecking  " gegründet 1911

 

§1

Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen " Schloßschützen Peterfecking " mit Sitz in 8424 Peterfecking.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden - nach der Eintragung führt er den Zusatz " e. V. ".

 

§2

Zweck des Vereins 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche

Schießen fördern und pflegen, sowie die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend,

der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe. Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.

 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke It. der Abgabenordung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V.

 

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft 

Mitglied kann werden, wer laut Bestimmung des BSSB und DSB das nötige Mindestalter von 12 Jahren erreicht hat.   Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahme steht nichts im Wege,

wenn nach allgemeinen Vorschriften und Begriffen der Bewerber die charakterlichen Eigenschaften besitzt, die man allgemein für das Leben in der Gemeinschaft erwartet.

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.  Jedes Mitglied bestimmt durch Unterschrift, ob seine Mitgliedschaft aktiv, d.h.  Meldung an die Institutionen des Schießsports, wie Gau, BSSB, DSB, Versicherung etc.

erstreckt oder als passives Mitglied mit allen Rechten und Pflichten des Schützenvereins geführt werden will. Das Ausfüllen einer Beitrittserklärung ist notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vereinsausschuss ist nicht anfechtbar.  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

Der Mitgliederbeitrag muss für das laufende Jahr im Voraus bezahlt werden. Personen (Mitglieder und Nichtmitglieder), die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,

können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a.) durch Tod

b.) durch Austritt

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vereinsausschuss gegen über erfolgen. Geschieht es nicht zum

Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

Wer den Austritt erklärt, muss gleichzeitig das von ihm benützte oder verwahrte Vereinseigentum zurückgeben und sonstige Berechtigungsausweise abliefern.

 c.)  durch Ausschluss 

Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. 

Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Jahreshauptversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Zum Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht erstattet. 

d.)  durch Streichung der Mitgliedschaft 

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten

von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

  

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern

 und die vom Vereinsausschuss erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Nach Möglichkeit soll das Einzugsverfahren über Banken oder Sparkassen genutzt werden.

  

§7

Beiträge der Mitglieder 

Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, der im Voraus zu entrichten ist(Bringschuld).  Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung  festgesetzt. 

Ehrenmitglieder und der Ehrenschützenmeister sind vom Beitrag ausgeschlossen. Wehrpflichtige und Zivilersatzdienstleistende sind für die Dauer Ihrer Dienstzeit vom Beitrag befreit.

 

§8

Verwendung der Vereinsmittel 

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Aufwandes, alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.

 

§9

Vereinsorgane und Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

 1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes

2. Das Schützenmeisteramt

3. Der Vereinsausschuss

4. Die Jahreshauptversammlung

 zu 1:

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister.  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

zu 2.:

Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1.  und 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem 1. Kassier, dem 1.Sportleiter und dem Jugendvertreter sowie dem Ehrenschützenmeister (falls vorhanden).

 zu 3.:

Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt, sowie aus dem 2. Kassier, 2. Sportleiter,zwei Kassenprüfern, und dem Waffenwart.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung aufdie Dauer von 2 Jahren gewählt.

 Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Der Jugendvertreter wird von den Mitgliedern der Schüler/Jugend und Juniorenklasse der Hauptversammlung vorgeschlagen. In seinen Sitzungen entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vereinsinterne Regelung:  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Schützenmeisteramt. Sollte es dabei wieder zu Stimmengleichheit kommen, entscheidet die Stimme des 1.  Schützenmeisters.

Über die Sitzungen ist vom 1.Schriftführer ein Protokoll zu führen, zu unterschreiben und vom 1. Schützenmeister gegenzuzeichnen.

Die Gegenzeichnung kann nach gegenseitiger Vereinbarung des Schriftführers und des 1.  Schützenmeisters auf ein-, zwei- oder dreimal pro Jahr zusammengefasst werden.

Sämtliche Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.  Lediglich der in Vereinsangelegenheitennotwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

zu 4.:

Die ordentliche Jahreshauptversammlung trifft einmal im Jahr zusammen.  Sie wird in der öffentlichen Presse (Mittelbayerische Zeitung),

 und durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Schießlokal bekanntgegeben.  Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. 

Die Tagesordnung sieht im Allgemeinen wie folg aus: 

1. Begrüßung

2. Bericht des Schriftführers (Protokolle der letzten Jahreshauptversammlung)

3. Bericht des 1. Schützenmeisters

4. Bericht des 1.  Sportleiters

5. Bericht des 1. Kassiers

6.-Bericht der Kassenprüfer

7. Bildung des Wahlausschusses

8. Entlastung des Vereinsausschusses (bei Neuwahlen)

9. Neuwahlen

10. Verschiedenes, Wünsche, Anträge 

Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Schützenmeisteramt einzureichen,

spätere Anträge werden nur angenommen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder das verlangt. Der Vereinsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen, wenn 1/3 des Vereinsausschusses oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände dies schriftlich verlangt.

 

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei einerBeschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Satzungsänderung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen

und vom Versammlungsleiter (1. Schützenmeister, bei Verhinderung 2. Schützenmeister) gegenzuzeichnen.

  

•§ 11

Auflösung des Vereins 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch bleibt,

treuhänderisch der örtlichen Gemeindeverwaltung übergeben, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche schießsportliche Zwecke in Peterfecking wieder der Verwendung zugeführt werden kann.

  Die Liquidation erfolgt durch den 1.Schützenmeister.

  

§12 

Diese Vereinssatzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung und mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

 

 

 

 

Peterfecking, den 11.11.1989